In der vom Gesetzgeber 2009 beschlossenen Novelle zur StVO wird in der dazugehörenden
Verwaltungsvorschrift klar auf den Richtliniencharakter der ERA verwiesen.
In der aktuellen ERA von 2010 ist klar für den Fahrradverkehr Folgendes u.a. festgelegt:
Seite 27, Punkt 3.6, Gemeinsame Führung mit dem Fußgängerverkehr, Voraussetzungen:
„Für die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr gelten folgende Ausschlusskriterien:
- Hauptverbindungen des Radverkehrs
- Überschreitung der Einsatzgrenzen gemäß dem Bild 15“
Beide Ausschlusskriterien sind offensichtlich erfüllt und damit ein Umwidmung zwingend.
Leider kümmert sich die Verwaltung und die Polizei* in Freiburg und auch anderswo nur rudimentär um die Einhaltung der VwV-StVO.
Als Beispiel möchte ich es dabei belassen auf das Soll von 2 Metern bei der Breite von straßenbegleitenden Radwegen mit Zeichen 237 hinzuweisen;
zudem muß die Linienführung eindeutig, stetig und sicher sein.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Hans
* Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
II. Radwegebenutzungspflicht
29 IV.
Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die
Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit
die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
und den Zustand der Sonderwege zu überwachen.
Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie
der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde
anzuregen.
Kommentare
Eigentlich müsste der ganze
vieleicht muß man dazu
D.h. dieser Radweg ist im
das kann ich nicht beurteilen
Ich bin oft auf dem FR1 im
FR1 ist kein Radweg, auch